DEPARTEMENT GESUNDHEIT UND SOZIALES Generalsekretariat Aarau, 20. September 2023 (B.2023.12) B._____, Q._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. C._____, R._____; Be- schwerde vom 9. Mai 2023 gegen den Entscheid des Amts für Verbraucherschutz, Veterinär- dienst, vom 13. April 2023 betreffend Tierschutz; Gutheissung Erwägungen a) Entscheide können nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 mit Beschwerde angefochten werden. Gemäss § 12 Abs. 1 lit. b und e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats (Delegationsverordnung, DelV) vom 10. April 2013 ist das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des VetD im Vollzugsbereich der Hunde- und der Tierschutzgesetzgebung. b) Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Än- derung des angefochtenen Entscheids i.S.v. § 42 Abs. 1 VRPG. Sie ist somit zur Erhebung der Be- schwerde befugt. c) Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss § 44 Abs. 1 VRPG ist gewahrt. Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt, und auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Klarzu- stellen ist jedoch, dass die Anordnungen der inzwischen in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen des VeD vom 14. November 2022 und 8. Februar 2023 keinen Streitgegenstand bilden. Nur der VeD selbst als verfügende Behörde kann sie in Wiedererwägung ziehen. Dies bezieht sich auf diejenigen Anordnungen, die in der angefochtenen Verfügung nicht geändert wurden, namentlich die der Be- schwerdeführerin auferlegte Verpflichtung, ihren Hund innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung bei einem neuen Halter zu platzieren, ansonsten er beschlagnahmt wird. d) Zu prüfen ist weiter, inwieweit die Rechtskraft der früheren Verfügungen des VeD gegenüber der Be- schwerdeführerin einer materiellen Beurteilung der angefochtenen Verfügung entgegensteht. e) Mit Verfügung vom 14. November 2022 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, mit ihrem Hund bis zum Alter von 18 Monaten einen Junghundekurs mit mindestens vier Lektionen pro Monat zu besu- chen und ihn mindestens einmal täglich während mindestens 60 Minuten durch eine geeignete Dritt- person ausführen lassen. Zudem musste sie dem VeD die Anmeldebestätigung, eine Bestätigung der Kursleitung über das Erreichen der Lernziele und eine Bestätigung der Drittperson einreichen. Diese Verfügung traf somit noch ganz andere Anordnungen als diejenige vom 13. April 2023. Ihre Rechtskraft steht der materiellen Beurteilung der Beschwerdeanträge daher nicht entgegen. f) Mit weiterer Verfügung vom 8. Februar 2023 ordnete der VeD gegenüber der Beschwerdeführerin ein vollumfängliches Hundehalteverbot auf unbestimmte Zeit sowie ein Verbot der Inobhutnahme von Hunden von Drittpersonen in ihrem Haushalt an. Weiter wurde sie verpflichtet, den Hund "D._____" innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung an eine andere Person abzugeben und dies dem VeD nach- zuweisen. Der Inhalt dieser Verfügung entspricht somit zu einem guten Teil demjenigen der jetzt angefochtenen. Der vormalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hatte zudem auch mit Bezug darauf beim VeD ein Wiedererwägungsgesuch gestellt, auf das in der angefochtenen Verfügung eingegangen wird. Mit Bezug auf das Hundehalteverbot verweist der VeD vollumfänglich auf die beiden rechtskräftigen Ver- fügungen und führt weiter aus, eine Rückgabe des Hundes käme nur in Frage, wenn das Halteverbot in Wiedererwägung gezogen werden könnte. Anschliessend prüft er das Gesuch materiell und ändert seine Anordnung, indem er der Beschwerdeführerin die Haltung eines Gesellschafts- und Begleithun- des erlaubt. Weiter beschlagnahmt er "D._____" und entzieht der Beschwerdeführerin das Eigentum an ihm, da er das Wiedererwägungsgesuch nicht vollständig gutgeheissen hat und sie folglich den Hund nicht mehr halten darf. Offenbar als selbstverständlich wird in diesem Zusammenhang nicht ausgeführt, dass es sich bei "D._____" nicht um einen der Gesellschafts- und Begleithunde handelt, deren Haltung der Beschwerdeführerin nunmehr wieder gestattet wurde. Da Beschlagnahmung und Eigentumsentzug erstmals angeordnet und auch begründet wurden, ist die angefochtene Verfügung auch mit Bezug darauf materiell zu überprüfen. Nicht in Rechtskraft erwächst die Begründung eines Entscheids. Soweit der VeD in der angefochtenen Verfügung dafür auf die vorangegangenen, inzwischen rechtskräftigen Verfügungen verweist, ist sie daher auch diesbezüglich zu überprüfen. Zudem macht er mit dem Verweis die referenzierten Begrün- dungen zu Bestandteilen derjenigen der angefochtenen Verfügung. 3. a) Zur Begründung der angeordneten Massnahme führte der VeD in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe sich in keiner Weise an die Auflagen der Verfügung vom 14. November 2022 zu halten vermocht, was zu einem Hundehalteverbot in der Verfügung vom 8. Februar 2023 ge- führt habe. Zur Begründung dieser Massnahme werde vollumfänglich auf diese beiden rechtskräftigen Verfügungen verwiesen. Die Beschwerdeführerin habe ihren Hund nicht wie angeordnet innert 30 Ta- gen an einen geeigneten Platz abgegeben. Zu seinem Schutz und zur Herstellung des 2 von 5 rechtskonformen Zustandes sei er deshalb am 22. März 2023 beschlagnahmt worden. Eine Rückgabe des Hundes käme nur in Frage, wenn das Halteverbot in Wiedererwägung gezogen werden könnte. Die Beschwerdeführerin habe sich bisher unkooperativ und uneinsichtig verhalten, sie habe jeweils höchstens auf Druck reagiert. Daher sei sehr zu bezweifeln, ob sie sich mit dem Hund an die Auflagen hielte und insbesondere zuverlässig und regelmässig eine Hundeschule besuchen würde. Gemäss Angabe des früheren Rechtsvertreters habe sie den Kurs bei Frau H._____ als zu anstrengend abge- brochen, bevor überhaupt die tatsächlich anstrengenden Lektionen begonnen hätten. Die Beschwer- deführerin sei somit in zu wenig guter körperlicher Verfassung, um einen solchen Hundekurs zu besu- chen. Weiter sei sie deshalb und auch aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters nicht mehr in der Lage, einem anspruchs- und temperamentvollen Arbeitshunde die nötige Sozialisierung, Beschäftigung und Bewegung zu bieten. Pflegemängel habe man jedoch nicht festgestellt, weshalb der Beschwerdefüh- rerin die Haltung eines Hundes der FCI-Gruppe 9 (Gesellschafts- und Begleithunde wie Pudel, Engli- sche Gesellschaftsspaniel, Bichons, Chihuahua) erlaubt werde. Die Beschlagnahme des Hundes "D._____" sei jedoch verhältnismässig und erforderlich gewesen, sei zu bestätigen und zusätzlich die definitive Beschlagnahme und Entzug des Eigentums anzuordnen. b) Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie sei hundeerfahren und habe sehr wohl eine Hundeschule besuchen wollen, jedoch nach eigener Wahl und eigenen Vorstellungen, ohne Zwang von aussen. In der Schule von Frau H._____ habe sie sich nicht wohl gefühlt, deshalb habe sie den Kurs abgebrochen. Sie habe sich bei Frau I._____ für einen anderen Kurs angemeldet. Bevor sie die- sen habe besuchen können, habe der VeD ihr aber "D._____" weggenommen. Dieser habe Fristen angesetzt, ohne die Möglichkeiten der Einhaltung abzuklären. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, sie gehe mit "D._____" mindestens dreimal täglich spazieren. Die Anordnung, wonach eine Dritt- person täglich mindestens eine Stunde mit dem Hund spazieren müsse, stelle eine Persönlichkeits- verletzung dar. Fälschlich werde ihr unterstellt, nicht für das Wohl von "D._____" besorgt zu sein. Ihr könne keine einzige Situation nachgewiesen werden, in der sie ihn nicht betreut, gepflegt und erzogen habe. Das Hundehalteverbot habe sich auch auf den falschen Sachverhalt gestützt und sei unter Ver- letzung verfassungsmässiger Rechte ergangen. Die Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin stützten sich nur auf anonyme Hinweise ihrer Feindinnen. Dagegen widersprächen Drittpersonen, die ihren Namen bekanntgegeben hätten. Für die Hundehaltung gebe es keine Alterslimite. Sie habe schon mehrere Border Collies gehalten. Der VeD versuche zudem, mit verschiedenen irrelevanten Punkten wie dem angeblich überfüllten Briefkasten oder der behaupteten schwierigen Auffindbarkeit der Woh- nung Stimmung gegen die Beschwerdeführerin zu machen. Zu Unrecht werde ihr auch das Verhalten nach dem Treppensturz mit dem dreifachen Hüftbruch vorgehalten, das völlig angemessen gewesen sei. Nichts zu ihren Lasten abgeleitet werden könne auch aus der Zeit, die sie für das Ankleiden und Bereitmachen gebraucht habe, und aus dem langen Urinieren von "D._____" nach Verlassen des Hauses. Für einen Noch-Welpen bzw. Junghund habe er sich sehr ruhig verhalten. Das Fixieren von Autos liege in der Natur eines Hundes, der auf Bewegungen und Geräusche reagiere. Dass die Be- schwerdeführerin ihn nicht zu halten vermöchte, sei eine reine Vermutung des VeD, die von ihrer Be- kannten J._____ in Abrede gestellt werde. Davon habe sie sich anlässlich mehrerer Besuche bei der Beschwerdeführerin überzeugen können. Es sei bezeichnend, dass der VeD sie bei der unangemel- deten Kontrolle trotz Aufforderung nicht auf das Trainingsfeld begleitet habe. Insgesamt weise nichts auf ungenügende Hundehaltung oder gar auf Misshandlung hin, so dass für eine Beschlagnahmung keine Gründe vorlägen. Die Tierphysiotherapeutin K._____ habe am 14. März 2023 seinen tadellosen 3 von 5 Zustand bestätigt. Urheberinnen der anonymen Anzeigen gegen die Beschwerdeführerin seien ihre Feindinnen, die alle zu weit von ihr weg wohnten, um ihren Umgang mit dem Hund beobachten zu können. In der Replik liess die Beschwerdeführerin nochmals eingehend betonen, dass ihr Hund sich in einem sehr guten Zustand befunden und nichts auf schlechte Haltung oder gar Misshandlung gedeutet habe. Sie habe bereits mehrere Hunde gehalten, verschiedene Kurse absolviert und aktiv Agility betrieben. Ihr Alter stelle kein Hindernis für die Haltung dar. Mit einem jungen, formbaren Hund zu arbeiten sei zudem oftmals einfacher als mit einem alten, nicht mehr beeinflussbaren. Der VeD habe ihre Fähigkei- ten gar nicht richtig abgeklärt, sondern sich auf anonyme Hinweise abgestützt. c) Der VeD führt in seiner Beschwerdeantwort ergänzend zur Begründung der Verfügung aus, die defini- tive Beschlagnahmung von "D._____" sei als Ersatzvornahme zu betrachten für die rechtskräftig ver- fügte Abgabe des Hundes durch die Beschwerdeführerin. Damit sei der rechtskonforme Zustand wie- derhergestellt worden, die Anordnung schon deshalb gerechtfertigt und zulässig. Das Verfahren betreffe nicht die beiden rechtskräftigen Verfügungen vom 14. November 2022 und 8. Februar 2023. Bei Aufhebung der angefochtenen Verfügung müsste zwar der Hund zurückgegeben werden, jedoch bleibe die Abgabepflicht bestehen. 4. Wie bereits ausgeführt ist die Anordnung in der Verfügung vom 8. Februar 2023, die Beschwerdefüh- rerin werde verpflichtet, ihren Hund "D._____" innert 30 Tagen ab Erhalt nachweislich unter Angaben der Personalien des neuen Halters / der neuen Halterin umzuplatzieren, in Rechtskraft erwachsen, und wurde im angefochtenen Entscheid nicht in Wiedererwägung gezogen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er keine entsprechende Passage im Dispositiv enthält. In den Erwägungen wird die Mas- snahme zudem ausdrücklich bestätigt, der VeD ordnet die Beschlagnahmung von "D._____" zu ihrer Sicherung an. Er war nicht verpflichtet, die Verpflichtung zur Neuplatzierung in Wiedererwägung zu ziehen, da dieser Rechtsbehelf nicht dazu dienen kann, Ersatz zu bieten für ein aus eigenem Ver- schulden verpasstes Rechtsmittelverfahren (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1279; BGE 136 II 177 E. 2.1). Weil die Be- schwerdeführerin den Hund seit dem 22. März 2023 nicht mehr in ihrer Obhut hat, liegen mit Bezug auf seine Haltung im Vergleich zur Verfügung vom 8. Februar 2023 keine wesentlich veränderten Um- stände vor, die einen Anspruch auf Wiedererwägung mit Bezug auf die Verpflichtung zur Abgabe des Hundes begründen könnten. Ebenso wenig werden in der Beschwerde erhebliche Tatsachen oder Be- weismittel vorgebracht, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1273). Ins- besondere hat der VeD bei den wichtigen Bezugspersonen der Beschwerdeführerin, mit denen sie bei ihrer Hundehaltung öfters oder regelmässig Kontakt hatte, eigene Erkundigungen eingeholt. Die rechtskräftige Auflage an die Beschwerdeführerin, ihren Hund an einen anderen Halter abzuge- ben, steht einer Rückgabe des Tieres an sie per se nicht zwingend entgegen. Sie dürfte ihn aber nicht behalten, sondern müsste ihn umgehend selbst bei einer anderen Person platzieren. Dies müsste selbstredend durch den VeD kontrolliert werden. Unter diesen Umständen würde eine Rückgabe nicht nur einen Leerlauf darstellen, sondern wäre auch für den Hund schädlich, indem er in kurzem Abstand 4 von 5 noch zweimal die wichtigste Bezugsperson und den Aufenthaltsort wechseln müsste, was nicht mit dem Tierwohl vereinbar wäre. Auf eine Rückgabe unter dieser Auflage ist daher zu verzichten, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. a) Im Beschwerdeverfahren sind die Kosten in der Regel nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen auf die Parteien zu verlegen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin unterliegt, die Ver- fahrenskosten sind daher ihr aufzuerlegen. Innerhalb des Rahmens von Fr. 200.- bis Fr. 5'000.- gemäss § 22 Abs. 1 lit. a des Dekrets über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKD) vom 24. November 1987 wird die Staatsgebühr auf Fr. 700.- festgesetzt, hinzu kommt gemäss § 25 Abs. 1 VKD eine Kanzleigebühr von Fr. 100.-. b) Anspruch auf Ersatz von Parteikosten besteht nur bei Obsiegen (§ 32 Abs. 2 VRPG) und daher im vorliegenden Fall nicht. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 700.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 100.–, zusammen Fr. 800.–, zu bezahlen. 3. Ersatz für Parteikosten wird nicht ausgerichtet. Departement Gesundheit und Soziales Roger Lehner Leiter Rechtsdienst 5 von 5