Anspruch auf Ersatz der Parteikosten besteht nach § 32 Abs. 2 VRPG bei mehrheitlichem Obsiegen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 100.–, zusammen Fr. 2'100.–, zu bezahlen. 3. Ersatz für Parteikosten wird nicht ausgerichtet. Departement Gesundheit und Soziales Roger Lehner Leiter Rechtsdienst 8 von 8