Im Beschwerdeverfahren sind die Kosten gemäss § 31 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) in der Regel nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen auf die Parteien zu verlegen. Die Beschwerdeführerin unterliegt und hat daher die Kosten zu übernehmen. In Anwendung von § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. a Dekret über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKD) vom 24. November 1987 (SAR 221.150) wird die Staatsgebühr auf Fr. 2'000.- festgesetzt, hinzu kommt gemäss § 25 Abs. 1 VKD eine Kanzleigebühr von Fr. 100.-. b)