Gegen die eigentliche Berechnung der Spirituosenabgabe in der angefochtenen Verfügung erhebt die Beschwerdeführerin keinerlei Einwände. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nur die Umsätze aus dem Abholschalter R._____ und die Online-Verkäufe erfasst, unter Ausklammerung namentlich der Absätze über die Abholschalter U._____ und W._____. Nach den vorangehenden Ausführungen ist dieses Vorgehen richtig. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7 von 8 5. a)