Ein zu schützendes Vertrauen in die Rechtsbeständigkeit der ursprünglichen Verfügung besteht daher nicht (vgl. Häfelin/ Müller/Uhlmann, Rz. 654 ff.). Die Kontrolle erfolgte dann rasch nach Erlass der ersten Verfügung, und die angefochtene Verfügung wenige Tage danach. Es ergibt sich insgesamt, dass das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung seitens des Kantons die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes auf Seiten der Beschwerdeführerin klar überwiegt. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der ersten Verfügung vom 20. Oktober 2021 waren somit erfüllt.