Insgesamt ist davon auszugehen, dass die erste, ersetzte Verfügung auf einer unvollständigen Kenntnis des Sachverhalts durch das AVS beruht. In der Folge hat dieses die Alkoholabgabe grob unzutreffend, d.h. viel zu tief festgelegt. Dass die erste Verfügung aufgrund des Verfahrens mit Selbstdeklaration nicht schlechthin unabänderlich sein konnte, musste der Beschwerdeführerin als einer grossen Online-Händlerin, bei der einschlägiges Wissen verfügbar sein wird, klar sein. Ein zu schützendes Vertrauen in die Rechtsbeständigkeit der ursprünglichen Verfügung besteht daher nicht (vgl. Häfelin/ Müller/Uhlmann, Rz.