4'000.- kann jedoch gerade nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Festlegung der Abgabenhöhe die Umsätze aus reinen Auslieferungen von Spirituosen von Fr. 1.39 Mio. berücksichtigt wurden, ganz abgesehen von denjenigen mit anderen alkoholischen Getränken wie insbesondere Bier und Wein, die nochmal ein Mehrfaches davon ausmachen dürften und mit massgebend sind (vgl. § 2 Abs. 2 lit. a [...]). Die schriftliche Auskunft der T._____ Gewerbepolizei vom 4. November 2022 ändert daran nichts.