Zwar hat die Beschwerdeführerin nachgewiesen, dass sie für ihre Niederlassung in U._____ T._____ Bewilligungsabgabe entrichtet (§ 27 Abs. 1 lit. e des Gesetzes [...]. Aufgrund der Höhe von letztbekannt Fr. 600.- jährlich bei einem Rahmen von Fr. 100.- bis Fr. 4'000.- kann jedoch gerade nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Festlegung der Abgabenhöhe die Umsätze aus reinen Auslieferungen von Spirituosen von Fr. 1.39 Mio. berücksichtigt wurden, ganz abgesehen von denjenigen mit anderen alkoholischen Getränken wie insbesondere Bier und Wein, die nochmal ein Mehrfaches davon ausmachen dürften und mit massgebend sind (vgl. § 2 Abs. 2 lit.