Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Doppelbesteuerungsverbot von Art. 127 Abs. 3 BV. Zunächst einmal erscheint fraglich, ob es sich bei der Spirituosenabgabe nach Art. 41a Abs. 6 AlkG überhaupt um eine Steuer im Sinn der erwähnten Bestimmung handelt. Darunter fallen nur Steuern, d.h. ohne Gegenleistung geschuldete Abgaben, und einige Ersatzabgaben (Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Urs Behnisch, Art. 127 N 55; Klaus A. Vallender/René Wiederkehr, St. Galler Kommentar zu Art. 127 BV, Rz. 67). Dies kann jedoch offenbleiben: Zwar hat die Beschwerdeführerin nachgewiesen, dass sie für ihre Niederlassung in U._____