6 von 8 AlkG befugt ist. Entsprechend trifft auch die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht zu, das Bundesrecht enthalte keine Grundlage dafür, dass der Kanton Aargau die fraglichen Umsätze seiner Spirituosenabgabe unterstelle. In Anbetracht der Regelung des Bundes genügt die kantonale Norm von § 11 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz; GGG) vom 25. November 1997, obwohl durchaus eine grössere Bestimmtheit und begriffliche Schärfe namentlich bei der Festlegung der abgabepflichtigen Person bzw. Unternehmung denkbar wäre.