zur Hauptsache ausgeführt werden, stellen für sich keine Geschäftstätigkeit im Sinn des Gesetzes dar. Aus dem AlkG ergibt sich somit, dass beim Versand- und Onlinehandel mit einem Geschäftssitz und einem reinen Auslieferungslager die massgebende Abgabestelle an ersterem liegt, dort auch die Geschäftstätigkeit stattfindet und der entsprechende Sitzkanton zur Erhebung der Alkoholabgabe im Sinn von Art. 41a Abs. 6