Massgebend für die Abgrenzung ist also die Möglichkeit für die Kundschaft, sich selbst an den entsprechenden Ort zu begeben und sich dort direkt mit Spirituosen einzudecken. Soweit Lager und Depots jedoch eine reine Hilfsfunktion erfüllen, d.h. dort Waren nur aufbewahrt und an die Kundschaft versandt werden, ohne dem Publikumsverkehr offenzustehen, können sie nicht als selbständige Abgabestellen gelten. Zum selben Ergebnis führt die Auslegung von Art. 41a Abs. 6 AlkG, wonach sich die Höhe der Abgabe nach Art und Bedeutung des Geschäftsbetriebs bemisst.