Als Abgabestelle gilt dabei "jede Ausschankstelle, jede(r) Laden und jede andere Abgabestelle, wie etwa Lager und Depots". Dies soll verhindern, dass "die Bedürfnisklausel durch Kettenläden und ähnliche Verkaufssysteme ausgehöhlt werden kann" (Botschaft zur Änderung des AlkG von 1979, BBl 1979 I 53 ff., 92 f.). Daraus erhellt, dass nicht jegliche Lager und Depots per se bewilligungspflichtige Abgabestellen sind, sondern nur solche, die zwar keine eigentlichen Ladenlokale darstellen, wo aber trotzdem Spirituosen an Endabnehmer verkauft, abgegeben oder ausgeliefert werden und oft auch gleich der Kaufpreis einkassiert wird.