Im zweiten Schritt ist zu bestimmen, ob dem Sitzkanton des Geschäftssitzes oder demjenigen des Auslieferungslagers die Befugnis zukommt, die entsprechenden Umsätze mit Spirituosen der Abgabe zu unterwerfen. Aus Art. 41a AlkG kann diesbezüglich Folgendes abgeleitet werden: Die Kantone, die für jede Abgabestelle eine Kleinhandelsbewilligung ausstellen müssen, erheben dafür eine Abgabe, die sich nach Art und Bedeutung des Geschäftsbetriebs bemisst. Als Abgabestelle gilt dabei "jede Ausschankstelle, jede(r) Laden und jede andere Abgabestelle, wie etwa Lager und Depots".