Vielmehr wird wie eben dargelegt in der Botschaft klar die Absicht geäussert, dass der interkantonale Handel künftig der Bewilligung des Kantons unterliege, in dem sich der Geschäftssitz befindet. Der Wille des historischen Gesetzgebers widerspricht somit dem Wortlaut der fraglichen Norm. Zudem wäre eine so grosse Regelungslücke auch mit dem Zweck der Alkoholgesetzgebung nicht vereinbar, der sich insbes. aus Art. 105 Satz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; "Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.") ergibt. Sie würde im Übrigen zum weit überwiegenden Teil auch der Erfassung der entsprechenden Alkoholverkäufe durch den Kanton T.__