Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Aufhebung von Art. 42 AlkG entgegen dem durch den Wortlaut von Art. 41a AlkG vermittelten Eindruck keine Regelungslücke – Aufhebung der Bewilli- gungs- und Abgabepflicht für den interkantonalen Handel mit Spirituosen – schaffen wollte, sondern beim Verzicht auf eine weitergehende Änderung von Art. 41a AlkG vergessen ging, dass diese Bestimmung nur den innerkantonalen Handel regelt, und somit ein gesetzgeberisches Versehen vorliegt. Vielmehr wird wie eben dargelegt in der Botschaft klar die Absicht geäussert, dass der interkantonale Handel künftig der Bewilligung des Kantons unterliege, in dem sich der Geschäftssitz befindet.