5 von 8 eine kantonale Bewilligung verlangen wollen oder nicht. Dies hat eine starke Reaktion von Seiten der Kantone hervorgerufen, die Bedenken äusserten, dass die Wahrung der öffentlichen Gesundheit und besonders der Jugendschutz durch diese Regelung erschwert würden. – Angesichts der von vielen Kantonen und anderen Vernehmlassungsteilnehmenden geäusserten Sorgen (erhöhte Schwierigkeit der Kontrolle dieser Tätigkeit, des Jugendschutzes und der öffentlichen Gesundheit, sehr unterschiedliche kantonale Regulierungen) wird auf die Änderung von Artikel 41a Absatz 1 und 2 des Gesetzes verzichtet."