AlkG wurde erläutert: "Die Vernehmlassungsvorlage sah zudem die Änderung von Artikel 41a Absätze 1 und 2 des Gesetzes vor. Neben einer ausschliesslich formellen Änderung von Absatz 1 dieses Artikels war geplant, in Absatz 2 den Kantonen die Wahl zu lassen, ob sie für jede Abgabestelle