Art. 42 wurde 2007 durch den Erlass des "Bundesgesetzes über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren" aufgehoben. Die Botschaft (BBl 2007 315 ff., 350 f.) führte dazu aus: "Der Bundesrat schlägt vor, die Artikel 42 bis 46 des Gesetzes aufzuheben und Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes zu ändern. – Der Kleinhandel in Form der Lieferung gebrannter Wasser unterliegt künftig einzig der Bewilligung des Kantons, in dem sich der Geschäftssitz befindet, ob er nun in diesem Kanton, in mehreren Kantonen oder in der ganzen Schweiz betrieben wird." Zu Art. 41a AlkG wurde erläutert: