Diese Bestimmung sah vor, dass es für den Kleinhandel über die Kantonsgrenze hinaus neben der Kleinhandelsbewilligung des Kantons, an dem sich der Geschäftssitz befand, auch einer Bewilligung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung bedürfte (Abs. 1), bei Lieferung von einer Abgabestelle ausserhalb des Kantons des Geschäftssitzes zudem auch einer Bewilligung jenes Kantons (Abs. 2). Aus dieser Regelung lässt sich erschliessen, dass als Kleinhandel über die Kantonsgrenze hinaus in erster Linie Verkäufe vom Geschäftssitz aus an Kunden mit Sitz bzw. Wohnsitz in anderen Kantonen zu verstehen waren, daneben auch Lieferungen von einer Abga-