Wie das AVS in der Beschwerdeantwort zutreffend ausführte, bezieht sich diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut nicht auf den Kantonsgrenzen überschreitenden Handel. Der entsprechende Art. 42 AlkG wurde per 31. Mai 2008 aufgehoben. Diese Bestimmung sah vor, dass es für den Kleinhandel über die Kantonsgrenze hinaus neben der Kleinhandelsbewilligung des Kantons, an dem sich der Geschäftssitz befand, auch einer Bewilligung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung bedürfte (Abs. 1), bei Lieferung von einer Abgabestelle ausserhalb des Kantons des Geschäftssitzes zudem auch einer Bewilligung jenes Kantons (Abs. 2).