Das AVS nimmt in der Beschwerdeantwort sehr ausführlich vor allem zu den bundesrechtlichen Grundlagen Stellung und führt zusammengefasst aus, nach Aufhebung von Art. 42 AlkG über den interkantonalen Handel seien die Sitzkantone der Abgabestellen auch für dessen Besteuerung zuständig. c) Nach Art. 41a Abs. 1 AlkG bedarf es für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern innerhalb des Kantons einer Bewilligung der kantonalen Behörde. Wer mehrere Abgabestellen führt, braucht für jede eine Kleinhandelsbewilligung (Abs. 2). Die Kantone erheben für die Kleinhandelsbewilligungen eine Abgabe, deren Höhe sich nach Art und Bedeutung des Geschäftsbetriebs bemisst (Abs. 6).