Der entsprechende Umsatz könne durch den Kanton Aargau nicht besteuert werden. Bei ihm liege die Kompetenz nur mit Bezug auf die Auslieferungen am Abgabeschalter in R._____. Zumindest könne der Aargau nur die Verkäufe an Kunden mit Sitz im eigenen Kanton besteuern. Eine Besteuerung der Umsätze aus dem Versandhandel mit Abgabeort U._____ würde gegen Art. 127 Abs. 2 BV verstossen und hätte eine Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin gegenüber Händlern, die Spirituosen nicht versenden, sondern in Ladengeschäften in anderen Kantonen ausliefern. b)