4 von 8 In der Replik ergänzt sie im Wesentlichen, Art. 41a AlkG regle nur den Kleinhandel innerhalb des Kantons und könne daher keine Grundlage sein für die Besteuerung der Umsätze an der Abgabestelle im Kanton T._____ durch den Kanton Aargau. Diese Bestimmung sei bei Aufhebung von Art. 42 AlkG nicht angepasst worden. Die Zuständigkeit für diejenigen Spirituosen, die ab dem Verteilzentrum in U._____ ausgeliefert würden, liege beim Kanton T._____. Der entsprechende Umsatz könne durch den Kanton Aargau nicht besteuert werden.