Aus dieser örtlichen Anknüpfung ergebe sich auch, dass die Kantone Abgaben auf dem Spirituosenhandel nur auf demjenigen Handel erheben dürfen, für den sie die Bewilligung erteilt haben, weil die Abgabestelle im Kanton liegt. Den Handel über eine Abgabestelle in einem anderen Kanton müsse dieser bewilligen, und nur er dürfe ihn einer Abgabe unterstellen.