Mit Bezug auf die Berechnung der Alkoholabgabe bringt die Beschwerdeführerin vor, eine Bewilligung für den Kleinhandel sei nach Art. 41a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) vom 21. Juni 1932 für jede Abgabestelle erforderlich. Zuständig für deren Erteilung sei der Standortkanton. Jede Bewilligung gelte nur für die entsprechende Abgabestelle und nur für die Spirituosen, die dort abgegeben würden. Aus dieser örtlichen Anknüpfung ergebe sich auch, dass die Kantone Abgaben auf dem Spirituosenhandel nur auf demjenigen Handel erheben dürfen, für den sie die Bewilligung erteilt haben, weil die Abgabestelle im Kanton liegt.