vgl. VGr AG, 20. August 2015, WBE.2015.22, E. 2). Soll der durch den Gesetzgeber ausdrücklich erlaubte Widerruf einen in der Praxis relevanten Anwendungsbereich haben, so ist e contrario daraus der Schluss zu ziehen, dass eine unvollständige oder summarische Sachverhaltsermittlung diesem zumindest nicht grundsätzlich entgegensteht. Vorliegend ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich bei der Festlegung der Spirituosenabgabe um einen Vorgang der Massenverwaltung handelt, bei dem innert kurzer Zeit die Abgaben von mehreren Tausend Betrieben neu festgelegt werden müssen.