über https://www.ag.ch/grossrat/grweb/de/196/Gesch%C3%A4fte?ResetBreadCrumbs=T&ResetFilter=T). Diese Zielrichtung steht der engen Auslegung der Beschwerdeführerin entgegen. Dagegen spricht auch der Umstand, dass Lehre und Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, auf der § 37 VRPG beruht, ganz im Gegenteil gerade solche Verfügungen dem Widerruf in der Regel entziehen, die auf einem eingehenden Ermittlungs- und Einspracheverfahren beruhen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1250 ff.; vgl. VGr AG, 20. August 2015, WBE.2015.22, E. 2).