Der Wortlaut der Norm enthält keine Stütze für die Auffassung der Beschwerdeführerin, Verfügungen, die auf einer ungenügenden bzw. unvollständigen Sachverhaltsermittlung beruhten, könnten nicht widerrufen werden. Mit der Neufassung der Widerrufsbestimmung in der VRPG-Revision von 2007 wurde ein Widerruf nicht mehr nur dann zulässig, wenn wichtige öffentliche Interessen ihn erfordern, sondern deutlich weitergehend immer dann, wenn die in Abs. 1 vorgesehene Abwägung dafür spricht (1. Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 14.2.2007, GR.07.27, S. 49, abger. über https://www.ag.ch/grossrat/grweb/de/196/Gesch%C3%A4fte?ResetBreadCrumbs=T&ResetFilter=T).