3 von 8 Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiegt (Abs. 1). Vorbehalten bleiben Entscheide, die nach besonderen Vorschriften oder der Natur der Sache nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden können (Abs. 2). Der aargauische Gesetzgeber hat damit Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts kodifiziert (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1213 ff.).