Wie die Beschwerdeführerin selbst anerkennt, besteht mit § 37 VRPG eine gesetzliche Regelung des Widerrufs von Entscheiden bzw. Verfügungen. Demnach können Entscheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entsprechen, durch die erlassende Behörde oder die Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung die