Zweitere beruht jedoch auf einer neuen, erweiterten Sachverhaltsfeststellung, welche alle Elemente der ersten zwar mitumfasst, diese aber als unvollständig und damit eben doch als fehlerhaft erscheinen lässt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2022 gleichzeitig einen Widerruf der ersten vom 20. Oktober 2021 darstellte.