Der Ersatz einer formell rechtskräftigen Verfügung durch eine spätere ist aber gerade typisches Merkmal eines Widerrufs. Sodann trifft zwar zu, dass die Sachverhaltsfeststellungen, auf denen die erste Verfügung beruhte, für sich allein betrachtet weder falsch waren noch in der angefochtenen Verfügung als falsch bezeichnet wurden. Zweitere beruht jedoch auf einer neuen, erweiterten Sachverhaltsfeststellung, welche alle Elemente der ersten zwar mitumfasst, diese aber als unvollständig und damit eben doch als fehlerhaft erscheinen lässt.