Weiter kann der Auffassung des AVS nicht beigetreten werde, die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2022 beruhe gar nicht auf einem Widerruf der vorangehenden vom 24. Oktober 2021 bzw. stelle keinen solchen dar, weil die erste Verfügung gar keinen Fehler enthalten habe. Zwar geht dies aus dem Wortlaut der Ersteren nicht klar hervor, jedoch gingen beide Parteien bei deren Erlass bzw. Empfang aufgrund des üblichen Ablaufs davon aus, dass damit die Spirituosenabgabe für die Jahre 2022 bis 2025 definitiv festgelegt werde.