Dies war deutlich zu erkennen insbesondere an der Rechtsmittelbelehrung und wurde von der Beschwerdeführerin auch so verstanden. Worauf die Vertreterin der Beschwerdeführerin mit ihren ausführlichen begrifflichen Erörterungen in der Replik genau hinaus will, ist grossenteils schwer bis gar nicht erkennbar, selbst wenn teilweise Äusserungen des AVS in seiner Beschwerdeantwort dazu Anlass geboten haben sollten. Die nähere Befassung damit erübrigt sich.