Eine solche sei auch bei der Beschwerdeführerin am 13. Januar 2022 erfolgt und habe ergeben, dass sie die Umsätze über die Abholschalter in V._____ und W._____ sowie des Online-Handels unter der Webseite www.aaa.ch nicht angegeben habe – nach eigener Beurteilung zu Unrecht. Einen Tag später habe die Beschwerdeführerin wie gewünscht diese Umsätze nachgemeldet, worauf man die zweite, jetzt strittige Verfügung erlassen habe.