Das AVS führt dazu aus, die erste Verfügung betr. Spirituosenabgabe vom 20. Oktober 2021 beruhe auf der Selbstdeklaration des Umsatzes durch die Beschwerdeführerin gemäss § 24 Abs. 1 der Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) vom 25. März 1998. Aufgrund der in der Regel ungeprüften Selbstdeklaration führe das AVS Stichproben durch. Eine solche sei auch bei der Beschwerdeführerin am 13. Januar 2022 erfolgt und habe ergeben, dass sie die Umsätze über die Abholschalter in V._____ und W._____ sowie des Online-Handels unter der Webseite www.aaa.ch nicht angegeben habe – nach eigener Beurteilung zu Unrecht.