Die Beschwerdeführerin beruft sich zunächst auf die Rechtskraft der Verfügung vom 20. Oktober 2021. Mit der angefochtenen Verfügung wolle die Vorinstanz diese nachträglich als gegenstandslos betrachten und die rechtskräftig festgesetzten Alkoholabgaben 2022 bis 2025 im Nachhinein erhöhen. Dafür fehle eine Grundlage. In der Replik ergänzt bzw. präzisiert sie, es sei unzulässig, gestützt auf eine nicht überprüfte Selbstdeklaration eine Verfügung zu erlassen und diese später aufgrund der inzwischen erfolgten Stichprobe zu widerrufen und erneut zu verfügen. 2 von 8 b)