Es trifft auch zu, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Heilung möglich ist. Namentlich in der Replik hatte die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit, sich zu allen wesentlichen Aspekten der Streitsache zu äussern. Soweit ihr Gehör überhaupt verletzt wurde, wovon wie eben dargelegt nicht auszugehen ist, so wurde dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedenfalls geheilt. 3. a)