Der vom AVS angeführte Verfahrensablauf wird durch die Akten im Wesentlichen bestätigt und spricht gegen eine Gehörsverletzung, insbesondere die aktenkundig durch Frau F._____ namens der Beschwerdeführerin am 14. Januar 2022 vorgenommene Nachmeldung der Online-Umsätze. Diese ergibt nur einen Sinn als durch das AVS verlangte Vorbereitungshandlung für die angefochtene Verfügung. Demnach ist auch davon auszugehen, dass Frau F._____ als Vertreterin der Beschwerdeführerin die Absicht der Vorinstanz bekannt war und sie kurzfristig hätte eine Stellungnahme bzw. Intervention auslösen können bzw. müssen.