Die Beschwerdeschrift enthielt keine Ausführungen betreffend das rechtliche Gehör. In der Replik verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Entgegnung zu den entsprechenden Ziffn. 4.1 bis 4.5 der Beschwerdeantwort und gab damit zu erkennen, dass sie diesen offenbar zustimmt und ebenfalls keine Gehörsverletzung durch das AVS sieht. d)