Das AVS führte in der Beschwerdeantwort im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe am 14. Januar 2022 die Umsätze, die zur zusätzlichen Abgabe geführt haben, nachgemeldet, nach entsprechender Aufforderung. Dabei sei sie über alle für die erweiterte Festsetzung der Abgabe relevanten Grundlagen in Kenntnis gesetzt worden und habe dadurch auch Gelegenheit sowohl zu mündlicher als auch schriftlicher Stellungnahme gehabt. Selbst wenn der RD DGS der Auffassung sein sollte, das AVS habe das rechtliche Gehör verletzt, so könne dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch einen zweiten Schriftenwechsel geheilt werden. c)