Gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung hat die Vertreterin der Beschwerdeführerin stattdessen Beschwerde an den Regierungsrat erhoben. In Anwendung von § 8 Abs. 2 VRPG hat die Staatskanzlei die Eingabe an das DGS überwiesen. b) Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin der Verfügung ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids im Sinne von § 42 Abs. 1 VRPG. Sie ist somit zur Erhebung der Beschwerde befugt. c) Mit der Eingabe vom 24. Februar 2022 hat die Beschwerdeführerin die Frist von 30 Tagen gemäss § 44 Abs. 1 VRPG gewahrt. d)