Verfügungen können nach § 41 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SR 271.200) mit Beschwerde angefochten werden. Gemäss § 12 Abs. 1 lit. h der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats (Delegationsverordnung, DelV) vom 10. April 2013 (SAR 153.113) ist das DGS zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Amts für Verbraucherschutz im Vollzugsbereich der kantonalen Gesetzgebung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken.