{"Signatur": "AG_VB_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-01-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_001_EDGS-2022-6_2023-01-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10395", "Checksum": "a329d5ed4b6c01585889e54369e2e52d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EDGS.2022.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 12.01.2023 EDGS.2022.6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 12.01.2023 EDGS.2022.6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 12.01.2023 EDGS.2022.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:00:21", "Checksum": "b094786ae8387215454d3bf35902c3cd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 12.01.2023 EDGS.2022.6\n\nDEPARTEMENT\nGESUNDHEIT UND SOZIALES\nGeneralsekretariat\n\nAarau, 12. Januar 2023\n\n(B.2022.6) A._____ AG, Q-Strasse, R._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. C._____,\nS._____, Beschwerde vom 24. Februar 2022 gegen die Verfügung des Amtes für Verbraucherschutz, vom 24. Januar 2022, betreffend Kleinhandelsbewilligung/Spirituosenabgabe;\nAbweisung\n\nErwägungen\n\n1.\n\na)\n\nVerfügungen können nach § 41 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SR 271.200) mit Beschwerde angefochten werden. Gemäss § 12 Abs. 1 lit. h der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats\n(Delegationsverordnung, DelV) vom 10. April 2013 (SAR 153.113) ist das DGS zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Amts für Verbraucherschutz im\nVollzugsbereich der kantonalen Gesetzgebung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken.\n\nGestützt auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung hat die Vertreterin der Beschwerdeführerin stattdessen Beschwerde an den Regierungsrat erhoben. In Anwendung von § 8\nAbs. 2 VRPG hat die Staatskanzlei die Eingabe an das DGS überwiesen.\n\nb)\n\nDie Beschwerdeführerin hat als Adressatin der Verfügung ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids im Sinne von § 42 Abs. 1 VRPG. Sie ist somit zur\nErhebung der Beschwerde befugt.\n\nc)\n\nMit der Eingabe vom 24. Februar 2022 hat die Beschwerdeführerin die Frist von 30 Tagen gemäss\n§ 44 Abs. 1 VRPG gewahrt.\n\nd)\n\nDie übrigen Voraussetzungen nach § 43 VRPG sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n2.\n\na)\n\nIm ersten Instruktionsschreiben vom 15. März 2022 lud der RD DGS das AVS ein zu prüfen, ob sie\nder Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör gewährt habe.\n\nb)\n\nDas AVS führte in der Beschwerdeantwort im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe am\n14. Januar 2022 die Umsätze, die zur zusätzlichen Abgabe geführt haben, nachgemeldet, nach entsprechender Aufforderung. Dabei sei sie über alle für die erweiterte Festsetzung der Abgabe relevanten Grundlagen in Kenntnis gesetzt worden und habe dadurch auch Gelegenheit sowohl zu mündlicher als auch schriftlicher Stellungnahme gehabt.\n\nSelbst wenn der RD DGS der Auffassung sein sollte, das AVS habe das rechtliche Gehör verletzt, so\nkönne dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch einen zweiten Schriftenwechsel geheilt werden.\n\nc)\n\nDie Beschwerdeschrift enthielt keine Ausführungen betreffend das rechtliche Gehör. In der Replik verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Entgegnung zu den entsprechenden Ziffn. 4.1 bis 4.5 der\nBeschwerdeantwort und gab damit zu erkennen, dass sie diesen offenbar zustimmt und ebenfalls\nkeine Gehörsverletzung durch das AVS sieht.\n\nd)\n\nDer vom AVS angeführte Verfahrensablauf wird durch die Akten im Wesentlichen bestätigt und spricht\ngegen eine Gehörsverletzung, insbesondere die aktenkundig durch Frau F._____ namens der Beschwerdeführerin am 14. Januar 2022 vorgenommene Nachmeldung der Online-Umsätze. Diese\nergibt nur einen Sinn als durch das AVS verlangte Vorbereitungshandlung für die angefochtene Verfügung. Demnach ist auch davon auszugehen, dass Frau F._____ als Vertreterin der Beschwerdeführerin die Absicht der Vorinstanz bekannt war und sie kurzfristig hätte eine Stellungnahme bzw. Intervention auslösen können bzw. müssen.\n\nEs trifft auch zu, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Heilung möglich ist. Namentlich in\nder Replik hatte die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit, sich zu allen wesentlichen Aspekten der Streitsache zu äussern. Soweit ihr Gehör überhaupt verletzt wurde, wovon wie eben dargelegt\nnicht auszugehen ist, so wurde dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedenfalls geheilt.\n\n3.\n\na)\n\nDie Beschwerdeführerin beruft sich zunächst auf die Rechtskraft der Verfügung vom 20. Oktober\n2021. Mit der angefochtenen Verfügung wolle die Vorinstanz diese nachträglich als gegenstandslos\nbetrachten und die rechtskräftig festgesetzten Alkoholabgaben 2022 bis 2025 im Nachhinein erhöhen.\nDafür fehle eine Grundlage.\n\nIn der Replik ergänzt bzw. präzisiert sie, es sei unzulässig, gestützt auf eine nicht überprüfte Selbstdeklaration eine Verfügung zu erlassen und diese später aufgrund der inzwischen erfolgten Stichprobe\nzu widerrufen und erneut zu verfügen.\n\n2 von 8\nb)\n\nDas AVS führt dazu aus, die erste Verfügung betr. Spirituosenabgabe vom 20. Oktober 2021 beruhe\nauf der Selbstdeklaration des Umsatzes durch die Beschwerdeführerin gemäss § 24 Abs. 1 der Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) vom 25. März 1998. Aufgrund der in der Regel ungeprüften Selbstdeklaration führe\ndas AVS Stichproben durch. Eine solche sei auch bei der Beschwerdeführerin am 13. Januar 2022\nerfolgt und habe ergeben, dass sie die Umsätze über die Abholschalter in V._____ und W._____ sowie des Online-Handels unter der Webseite www.aaa.ch nicht angegeben habe – nach eigener Beurteilung zu Unrecht. Einen Tag später habe die Beschwerdeführerin wie gewünscht diese Umsätze\nnachgemeldet, worauf man die zweite, jetzt strittige Verfügung erlassen habe.\n\nWeiter bringt das AVS vor, die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2022 stelle keinen Widerruf\nder ersten vom 20. Oktober 2021 dar, da diese nicht falsch gewesen sei. Dementsprechend hätte man\nfür die am 14. Januar 2022 nachdeklarierten Umsätze mit einer neuen Verfügung die Abgabe erheben\nkönnen, ohne die bereits in der Verfügung vom 24. Oktober 2021 erfassten erneut einzubeziehen.\n\nc)\n\n"}