Ab dem 9. Januar 2019 hat F._____ seinen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde S._____. Die Gemeinde S._____ gilt bis zum Verlust des Unterstützungswohnsitzes bzw. der Begründung eines neuen Unterstützungswohnsitzes als Unterstützungswohnsitz von F._____. 4. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus den Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00, der Kanzleigebühr von Fr. 180.00, zusammen Fr. 1'680.00 im Umfang von 1/6, d.h. mit Fr. 280.00 zu tragen. Die übrigen Kosten im Umfang von 5/6 gehen zu gleichen Teilen, d.h. mit jeweils Fr. 700.00, zulasten der Gemeinde S._____ und der Staatskasse. 5.