Diese haben die Gemeinde Q._____ und der Kantonale Sozialdienst im Rahmen ihres Unterliegens von 5/6 jeweils zu gleichen Teilen an die Beschwerdeführerin zu zahlen. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Der Entscheid des Kantonalen Sozialdiensts vom 15. November 2022 (AG-Nr. 670 11) wird vollumfänglich aufgehoben. 3. 3.1. Es wird festgestellt, dass F._____ seinen Unterstützungswohnsitz bis am 8. Januar 2019 in der Gemeinde Q._____ hatte. 14 von 15 3.2.