Vorliegend ist nicht von einem aussergewöhnlich schwierigen Fall auszugehen, welcher jedoch für die Beschwerdeführerin in finanzieller Hinsicht weitreichende Auswirkungen hat. Der Aufwand des Anwalts wird aufgrund des überschaubaren Aktenumfangs als nicht übermässig eingeschätzt. Es fand zwar keine behördliche Verhandlung statt, jedoch wurde eine Replik erstattet, sodass diese durch die Grundentschädigung abgegolten wird. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 (inkl. MwSt. und Auslagen gemäss § 8c AnwT) angemessen. Diese haben die Gemeinde Q.__