§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT bemisst sich die Grundentschädigung für die Vertretung einer Partei in einem solchen Fall nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles im Rahmen von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00. Durch diese Grundentschädigung sind die Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 AnwT). Vorliegend ist nicht von einem aussergewöhnlich schwierigen Fall auszugehen, welcher jedoch für die Beschwerdeführerin in finanzieller Hinsicht weitreichende Auswirkungen hat.