Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung. Sie ist anwaltlich vertreten, weshalb sich die Parteientschädigung nach den Bestimmungen des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT) vom 10. November 1987 bemisst. Vorliegend geht es um die Feststellung, wo sich der Unterstützungswohnsitz von F._____ befindet, womit es sich nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Nach § 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit.